Sozialgesetzbuch VIII §24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
Laut Gesetzt hat ein Kind, dass das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.
Das bedeutet für Sie, dass die Inanspruchnahme der Kindertagespflege durch das Jugendamt bezuschusst wird. Die zu entrichtenden Beiträge sind nach dem Einkommen der Eltern gestaffelt und richten sich nach dem Betreuungsumfang. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt.
Die aktuellen Beitragstabellen des Kreisjugendamt Oberbergischer Kreis finden Sie hier: Link zum PDF
Für die Kosten der Lebensmittel erhebe eine monatliche Pauschale.